Geschäftsordnung der Salzburger KPÖ
- Die Kommunistische Partei Österreichs - Landesorganisation Salzburg
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- Die KPÖ Salzburg gestaltet ihre Tätigkeit in Salzburg entsprechend den Beschlüssen der Bundesparteitage und den Landeskonferenzen der Partei im Bundesland.
- Die Geschäftsordnung
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- Regelt die Tätigkeiten der Landeskonferenz und des Landesvorstands der KPÖ Salzburg.
- Die Salzburger Landeskonferenz
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- Das höchste Beschlussgremium der KPÖ Salzburg ist die Landeskonferenz.
- Diese findet laut Statut mindestens alle 3 Jahre statt. Die Landesorganisation Salzburg gibt sich das Ziel, diese jährlich zu veranstalten.
- Alle Mitglieder der KPÖ-Salzburg sind teilnahme-, stimm- und antragsberechtigt.
- Die Landeskonferenz wird vom Landesvorstand einberufen.
- Die Einladung zur Landeskonferenz erfolgt mindestens 30 Tage vor der Sitzung, mit einer vorläufigen Tagesordnung per Mail. Grundlage ist die Mitgliederevidenz des Bundesvorstandes.
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Die Landeskonferenz wählt in geheimer Wahl folgende Funktionen des Landesvorstandes:
- Landesvorsitz, Landessprecher:in, Finanzreferent:in und Stellvertreter:in, weitere Vorstandsmitglieder. Es soll ein Vorstand angestrebt werden, der nicht mehr als 10% der Mitglieder im Bundesland beinhaltet.
- Alle anwesenden Frauen der Landeskonferenz wählen in geheimer Wahl die Frauensprecherin als Teil des Landesvorstandes.
- Der Vorstand muss mindestens 50% Frauen beinhalten.
- Der Landesvorstand ist verpflichtet, über seine Tätigkeiten politisch, organisatorisch und finanziell aus der Landeskonferenz zu berichten.
- Die Landeskontrolle berichtet der Landeskonferenz und entscheidet über den Vorschlag, den Landesvorstand zu entlasten.
- Zur inhaltlichen Vorbereitung der Landeskonferenz sind die Anträge und Diskussionen in den Mitgliederversammlungen der Salzburger Grundorganisationen von den Zuständigen einzuberufen.
- Jedes Mitglied und jede Teilorganisation der Landesorganisation ist berechtigt, Vorschläge zur Durchführung der Landeskonferenz und Anträge an die Landeskonferenz zu stellen. Diese Vorschläge sind nach Möglichkeit vorher in den Mitgliederversammlungen zur Diskussion zu stellen und darüber Beschluss zu fassen.
- Der Landesvorstand hat die Anträge zur Landeskonferenz 14 Tage vor der Sitzung auszusenden.
- Anträge zur Landeskonferenz können bis 14 Tage vor der Sitzung per Mail bei der KPÖ Salzburg eingebracht werden.
- Der Salzburger Landesvorstand
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- Der Landesvorstand ist das höchste Gremium im Bundesland zwischen den Landeskonferenzen und ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Landeskonferenzen und der Bundesparteitage zuständig.
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Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
- Landesvorsitzende:r
- Landessprecher:in
- Frauensprecher:in
- Finanzreferent:in
- weitere Vorstandsmitglieder
- Die Landeskontrolle besteht aus 2 Personen, die in geheimer Wahl auf der Landeskonferenz gewählt werden. Sie können den Landesvorstandssitzungen zugezogen werden.
- Der Landesvorstand tritt mindestens sechs Mal pro Jahr zusammen.
- Der Landesvorstand berät über aktuelle Fragen der Parteientwicklung und der Landespolitik und fasst entsprechende Beschlüsse. Er hat auf eine enge Koordinierung der verschiedenen Ebenen der politischen Arbeit (Partei, Landtagsklub, Arbeitskreise, Redaktion der Parteizeitungen, Betriebs- und Gewerkschaftsarbeit) zu achten.
- Der Landesvorstand ist binnen 10 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder es verlangt.
- Die Tätigkeit des Landesvorstandes ist für Mitglieder prinzipiell transparent zu gestalten.
- Die Landeskontrolle
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- Die Aufgabe der Kontrolle ist es die gesamte finanzielle Gebarung zu überprüfen.
- Sie besteht aus mindestens 2 Parteimitgliedern, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Landesvorstandes sein dürfen.
- Sie stellt fest, ob Finanzmittel verantwortungsbewusst und budgetgerecht verwendet werden und das Parteieigentum ordnungsgemäß verwaltet wird.
- Die Kontrolle ist verpflichtet, über festgestellte Mängel umgehend zu informieren und Veränderungen zu verlangen.
- Die Landeskontrolle berichtet der Finanzreferent:in und dem Landesvorstand sowie der Landeskonferenz.
- Beanstandungen durch die Kontrolle sind gemeinsam mit der zuständigen Leitung zu beheben.
- Die Leitung muss der Kontrolle über die Behebung der Mängel berichten.
- Bezirksorganisationen im Bundesland
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Für die Gründung von Bezirksorganisationen im Bundesland Salzburg, gibt sich die KPÖ folgende Leitlinien:
- Die Gründung einer Bezirksorganisation soll angestrebt werden, nicht bevor 5 aktive Mitglieder in einer Region gemeinsam politische Ziele formulieren. Mindestens ein aktives Mitglied muss eine Frau sein.
- Die Gründung einer Bezikorganisation soll mindestens angestrebt werden, sobald es ein KPÖ-Mandat in der Gemeindevertretung gibt. Es ist explizit nicht Ziel der KPÖ, in einer Gemeindevertretung aktiv zu sein, ohne starke Partei vor Ort. Die Verantwortung hierfür liegt beim Landesvorstand, einen dementsprechenden Plan zur Gründung einer Bezirksorganisation zu entwickeln und umzusetzen.
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Für die Gründung von Bezirksorganisationen im Bundesland Salzburg, gibt sich die KPÖ folgende Leitlinien:
- Öffentliche Funktionen
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- Die Entsendungen der KPÖ Salzburg auf Listenplätzen für Landtags- und Gemeinderatswahlen sind prinzipiell auf einer Landeskonferenz zu beschließen.
- Die KPÖ Salzburg betrachtet politische Ämter, in welche Mandatarinnen und Mandatare in ihrem Namen entsandt werden, prinzipiell als Ehrenämter.
- Mitglieder der Partei, die auf Vorschlag der Partei in öffentliche Funktionen gewählt werden, die mit regelmäßigen Geldeinkünften verbunden sind, verpflichten sich diese Einkünfte – soweit es sich nicht um eine reguläre Entlohnung aus einer hauptamtlichen Politiker/innen/arbeit handelt – der zuständigen Parteiorganisation abzuliefern. Bestimmte Pauschalbeträge für besondere Aufgaben können bewilligt werden. Es obliegt dem Landesvorstand dazu, ein verbindliches Regulativ zu beschließen und dieses einer Landeskonferenz zum Beschluss vorzulegen.
- Für reguläre Entlohnungen einer hauptamtlichen Politiker/innen/arbeit legt der Landesvorstand eine Einkommensgrenze fest, die sich am Facharbeiterlohn orientiert. Einkünfte, die diese Grenzen überschreiten, sollen für soziale Notfälle an Bürger:innen zurückgegeben werden. Dafür ist ein Sozialfonds der Partei einzurichten.
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Bei Nichtbezahlung wird der/die betreffende Mandatar:in nachweislich unter Setzung einer Frist aufgefordert, offene Beträge umgehend nachzuzahlen. Darüber hinaus kann ein solches Verhalten auch als parteischädigendes Verhalten gewertet werden, zu deren Verfolgung die Parteileitung statutengemäß berufen ist. Wird auch dieser Aufforderung nicht nachgekommen, wird der/die betreffende Mandatar:in schriftlich darauf hingewiesen, dass eine neuerliche Nominierung für ein öffentliches Mandat bei weiterer Missachtung der Zahlungsaufforderung ausgeschlossen ist. Des Weiteren wird die betroffene Person aufgefordert, das Mandat zurückzulegen.
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