Akteneinsicht zeigt: ÖVP schenkte parteinahem Großgrundbesitzer Millionen

Das Land Salzburg hat dem Großgrundbesitzer und Multimillionär Maximilian Mayr-Melnhof für die 520 Hektar große Antheringer Au 35,6 Millionen Euro bezahlt. Laut Landesregierung sei der Kauf Voraussetzung für die Errichtung eines Naturschutz- und Naherholungsgebiets gewesen. Dass das falsch ist, zeigen jetzt nicht mehr nur Recherchen der KPÖ PLUS, sondern auch Auszüge aus den Akten, die die KPÖ PLUS einsehen konnte.

Die Antheringer Au ist seit den 90ern als Natura-2000-Schutzgebiet deklariert, allerdings war das Land Salzburg beim Erlass einer entsprechenden Verordnung lange säumig. Die EU hat deshalb 2022 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, ein Erlass der Verordnung wurde damit unausweichlich. Für den Grundeigentümer hätte das eine massive Wertminderung seines Grundstücks bedeutet. „Warum der Kauf zeitlich ausgerechnet mit dem EU-Verfahren zusammenfällt, ist leicht erklärt: Als Naturschutzgebiet ist der Grund viel weniger Wert als vorher. Haslauer und Gutschi wollten dem ÖVP-nahen Großgrundbesitzer noch schnell sein Grundstück vergolden, bevor es zu spät gewesen wäre“, sagt Klubobfrau Natalie Hangöbl: „Wir haben Anfang der Woche die Akten durchforstet und dabei Korrespondenz entdeckt, die eindeutig belegt, dass den Beteiligten – Haslauer, Gutschi, Mayr-Melnhof – zweifellos klar war, dass sie schnell handeln mussten. Uns hat erstaunt, wie offensichtlich das gemacht wurde. Es ist nichts, was man zwischen den Zeilen herauslesen und interpretieren müsste, sondern steht schwarz auf weiß in den Akten. Aus den Unterlagen geht auch klar hervor, dass es eine rein politische Entscheidung war, die Verordnung zum Natura-2000-Gebiet nicht zu erlassen und auch die Instrumente des Naturschutzgesetzes nicht anzuwenden.“

Rechtliche Hintergründe

  • Gemäß Salzburger Naturschutzgesetz wäre das Land Salzburg verpflichtet gewesen, eine Verordnung zum Natura-2000-Gebiet Antheringer Au zu erlassen: „Für Europaschutzgebiete sind durch Verordnung der Landesregierung Schutzbestimmungen zu erlassen, die jedenfalls den Schutzzweck und die erforderlichen Gebote und Verbote enthalten.“ (§ 22a (2) NSchG)
  • Das Naturschutzgesetz gibt außerdem vor, dass der Grundeigentümer Renaturierungsmaßnahmen selbst umsetzen oder dulden muss:
    „(1) Die Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten haben, soweit die jeweilige wirtschaftliche Nutzung des Grundstückes nicht erheblich beeinträchtigt wird, landschaftspflegende oder landschaftsgestaltende Maßnahmen des Landes oder der Gemeinde unentgeltlich zuzulassen, die der Verwirklichung der im § 35 genannten Ziele und Aufgaben dienen oder sonst zur Erhaltung, zum Schutz, zur Kennzeichnung (§ 38 Abs 1) oder zur Pflege eines Naturdenkmales oder geschützten Gebietes notwendig sind.
    (2) Sind zur Erhaltung, zum Schutz oder zur Pflege eines Naturdenkmales, eines geschützten Naturgebildes, eines geschützten Gebietes oder eines von einem Landschaftspflegeplan erfassten Gebietes Maßnahmen erforderlich, so sind - außer bei Gefahr im Verzug - zuerst die Grundeigentümer und sonst Verfügungsberechtigten zur Durchführung berufen, wenn von ihnen eine fachgerechte Ausführung dieser Maßnahmen zu erwarten ist. Das Land oder die Gemeinde haben den Eigentümer sowie allfällige bekannte Verfügungsberechtigte zur Durchführung der betreffenden Maßnahme einzuladen. Wird innerhalb der dafür vorgesehenen, angemessenen Frist diese Einladung nicht angenommen oder die Maßnahme nicht gesetzt, kann diese vom Land bzw von der Gemeinde verwirklicht werden. Die erforderlichen Kosten solcher Maßnahmen trägt jedenfalls das Land bzw die Gemeinde (§ 2 Abs 2, § 35 Abs 5 lit b).“ (§ 40 (1) NSchG)
  • Damit die Antheringer Au (weiterhin) als Naherholungsgebiet genutzt werden kann, wäre ein Kauf nicht nötig gewesen. Das Forstgesetz sieht vor, dass Wald zu Erholungszwecken betreten werden darf: „Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.“ (§ 33 (1) ForstG)
  • Eingriffe für den Bau von Anlagen für den Hochwasserschutz sind in den Paragrafen 60ff im Wasserrechtsgesetz geregelt:
    • 61 (1): „Die im § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 lit. d und e genannten Privatgewässer können mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu öffentlichen Gewässern erklärt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen [zB Hochwasserschutz, Anm.] es erfordern.“
    • 62 (1): „Erfordert die Projektierung oder Ausführung von Wasseranlagen Vorarbeiten oder Bauhilfseinrichtungen auf fremdem Grund und will der Grundeigentümer deren Vornahme nicht gestatten, so kann ihn auf Antrag des Unternehmens die Wasserrechtsbehörde nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Duldung verpflichten; sie hat aber gleichzeitig für die Durchführung dieser Arbeiten eine angemessene Frist festzusetzen.“